Yvo Biderbost – «Nachhaltige Gesetzgebung sollte schon aktualitätsbezogen, aber nicht unhinterfragt schlagzeilengetrieben sein.»
Familienrecht

Prof. Dr. Biderbost studierte und doktorierte an der Universität Freiburg i.Ue. Seit dem Jahr 2005 ist er Leiter des Rechtsdienstes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. Darüber hinaus besitzt er Lehraufträge an den Universitäten Luzern, Zürich und Freiburg und publiziert wiederkehrend in den Bereichen des Familienrechts, insbesondere des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Er ist Mitglied des Arbeitsausschusses der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) und des Redaktionsrates der Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE).
Welche Verbindung haben Sie zum Familienrecht?
Zum Familienrecht habe ich in meiner Anstellung als Assistent am Lehrstuhl von Prof. Bernhard Schnyder gefunden. Ich habe dann auch eine Dissertation auf diesem Gebiet verfasst und bin nun seit bald 30 Jahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes berufstätig.
Was sind Ihre alltäglichen Herausforderungen?
Bei einer KESB geht es sehr lebendig zu und her. Herausforderungen sind da alltäglich. Manchmal ist es ein komplexes Rechtsproblem und manchmal ist es eher die sachdienliche Herangehensweise, auch an weniger komplexe Fälle, unter Einbezug aller Beteiligten und Aspekte. Im Kindes- und Erwachsenenschutz kommt der Spagat zwischen Hilfe/Schutz/Unterstützung und Eingriff/Intervention als fortlaufende Herausforderung dazu. Vieles hängt – mal mehr, mal weniger – von Prognosen und Einschätzungen ab; die Wahrung von Verhältnismässigkeit und Subsidiarität ist ex ante nicht immer offenkundig. Es geht dabei immer um Familien und Menschen, im Kindes- und Erwachsenenschutz regelmässig um vulnerable oder gar urteilsunfähige Personen, was nicht selten zusätzlich herausfordernd ist, zumal als Erstinstanz oftmals in (vorerst) undurchsichtiger oder aufgeregter, gar stürmischer Situation zu entscheiden ist.
Gibt es Anekdoten aus Ihrer Tätigkeit (im Bereich Familienrecht)?
Da gäbe es im Laufe der Jahre so einiges… Ein Müsterchen: Eine betagte und sehr demente Dame musste ins Altersheim. Der Beistand musste daraufhin den Haushalt auflösen, was er zusammen mit dem Sohn der Dame erledigte. Dabei räumte er den falschen Estrich, was zu einer Haftung führte. Das war immerhin kein grösseres Problem, weil die Nachbarin, deren Estrich geräumt worden ist, weder Wertvolles noch sehr Persönliches im Estrich gelagert hatte, sodass man ohne grossen Aufwand zu einer Lösung fand. Die Nachbarin berichtete dabei, dass in ihrem Estrich, der früher tatsächlich der verbeiständeten Dame gehört hatte, aber dann untereinander gewechselt worden ist, sich noch ein eingebauter und verborgener Tresor der verbeiständeten Dame befinde. Dadurch löste sich zum einen das Rätsel zu einem bei der Wohnungsräumung gefundenen Tresorschlüssel. Das war aber nicht alles: Im Tresor fanden sich neben bündelweisen alten Banknoten auch Unterlagen zu einem vorehelichen und zur Adoption freigegebenen Kind der betagten Dame und so fand ihr Sohn mit ein paar Zusatznachforschungen zur lange vermuteten Halbschwester. Der Schlüssel zum Tresor war auch der Schlüssel zu einem nebulösen Familiengeheimnis. Das Gute an der Geschichte: Der Tresor war sehr gut versteckt und wäre wahrscheinlich verborgen geblieben, wenn der richtige Estrich geräumt worden und die Nachbarin nicht involviert worden wäre.
Wenn Sie die Möglichkeit hätten, etwas am Familienrecht ändern zu können, was wäre das?
Änderungen bedürfen – gerade im Familienrecht – stets einer zugrundeliegenden Besonnenheit; ich halte wenig von Revisionsaktionitis.
Wichtige Änderungen (wie bspw. das Abstammungsrecht) sind im Tun. Einiges (Unterhaltsrecht, elterliche Sorge etc.) wurde in den letzten Jahren angepackt und geändert; das eine oder andere ist noch in der Pipeline. M. E. braucht es nicht ständige Anpassungen mit immer neuen, sich allenfalls überholenden Übergangsregelungen (wie etwa im Namensrecht). Aber vor allem sollten allfällige Änderungen gut überlegt sein und nicht einfach rein berechtigten oder unberechtigten medialen Empörungen über einen Einzelfall oder einem kurzzeitigen politischen Lüftchen folgen. Nachhaltige Gesetzgebung sollte schon aktualitätsbezogen, aber nicht unhinterfragt schlagzeilengetrieben sein.
Welches wäre Ihr wichtigster Tipp in familienrechtlichen Verfahren?
Wenn ich auf Verfahren bei einer KESB fokussiere, soweit möglich versuchen, das Vertrauen der Betroffenen und weiteren Beteiligten darin zu gewinnen, dass das Ziel jeder Intervention eine Unterstützung ist. Verfahrensmässig ist damit viel in den direkten Kontakt mit den Beteiligten zu setzen. Namentlich in kontradiktorischen Verfahren, etwa Besuchsrechtsstreitigkeiten, ist es oft vielversprechend, aussergerichtliche resp. ausserbehördliche Lösungen anzustreben, z. B. durch angeordnete Beratungen und dergleichen. Weg vom Kampf und der Kampfrhetorik. Leider hat in der Vergangenheit das journalistische und politische KESB-Bashing nicht gerade zum guten Gelingen solcher Vorgehensweisen beigetragen; es ist hin und wieder nicht einfach, gemachten Vorurteilen zu begegnen. Verstehen Sie mich nicht falsch, man soll und muss Kritisierbares kritisieren dürfen. Es liegt mir fern, behaupten zu wollen, dass überhaupt keine Kritik angebracht wäre. Der von sachlicher Kritik ins polemische Bashing abdriftende Tadel ging aber mitunter weit darüber hinaus und hat so das Vertrauen in die Institution und damit in deren Verfahren unnötig stark angekratzt.
Wie hat sich das Familienrecht in den vergangenen Jahren Ihrer Meinung nach verändert?
Ich fokussiere wiederum auf den Kindes- und Erwachsenenschutz: 2013 ist die Gesamtrevision des damaligen Vormundschaftsrechts in Kraft getreten. Die Ziele und Leitlinien dieser Totalrevision wurden in den vergangenen Jahren implementiert und konkretisiert. Die nunmehr beim Parlament anstehende Teilrevision wird einige dieser Konkretisierungen ins Gesetz schreiben und anderes weiter ausbauen. Verfahrensmässig bekommt insbesondere der Einbezug aller Beteiligten noch mehr Gewicht; auch wird damit die Stellung der Angehörigen und nahestehenden Personen verstärkt. Familienrecht wird, gerade im Kindes- und Erwachsenenschutz, systemischer und dienstleistungsorientierter gedacht bei gleichzeitiger Betonung der Selbstbestimmung. Dazu trägt auch die mit der erwähnten Gesamtrevision vor 12 Jahren festgesetzte Neuorganisation der KESB, namentlich die Professionalisierung und Interdisziplinarität, bei.
Welches sind Ihrer Meinung nach die grössten Stärken und Schwächen im Schweizer Familienrecht?
Die Offenheit für Einzelfalllösungen und die diesbezüglich nutzbare Flexibilität sind meines Erachtens eine Stärke des schweizerischen Rechts. Diese Stärke kann zur Schwäche werden, wenn man das Gute übertreibt. Zu viel des Guten bedeutet nicht immer nur Gutes und kann zum «gut gemeint» mutieren. So kann etwa das Massschneidern einer Massnahme im Kindes- und Erwachsenenschutz übertrieben werden. «Hardcoremassschneiderei» nützt aber niemandem. Zum einen leidet darunter der Rechtsverkehr, indem bald jede Rechtshandlung weitere Abklärungen bezüglich der Gültigkeit auslöst; zum andern ist ein extra eng geschneidertes Massnahmekonzept sehr momentbezogen und bedarf in der Regel baldiger Anpassungen und damit (ständiger) Verfahren, was weder im Interesse der betroffenen Person noch in sonst einem Interesse ist.
Nicht unbedingt Schwäche, aber Risiko: Im Familienrecht, namentlich im Kindes- und Erwachsenenschutz sind sehr eingreifende Anordnungen und Massnahmen möglich. Die dunklen Kapitel der Vergangenheit zeigen uns, dass starke Eingriffe Zweckentfremdungen unterliegen können. Wir müssen aber heute das Recht so anwenden, dass niemand in 20, 30 oder 50 Jahren wieder um Entschuldigung für das heutige Tun ersuchen muss.
Welches ist Ihrer Meinung nach die grösste Herausforderung im Schweizer Familienrecht in den kommenden 10 Jahren?
Ganz allgemein ist die zunehmende Mobilität und damit die steigende Internationalität eine gewisse Herausforderung. Im Einzelnen dürfte das Abstammungsrecht ein recht grosser Brocken sein. Sodann sind wohl die sich wandelnden Familienformen und in diesem Zusammenhang auch etwa die noch nicht überall gelungene statusunabhängige Gleichbehandlung ehelicher und nicht ehelicher Kinder eine Herausforderung. Auch etwa die Normierung fortpflanzungsmedizinischer Vorgänge – unabhängig davon, ob diese im In- oder im Ausland geschehen – kann als voraussehbare Herausforderung angeschaut werden.
Hingegen stufe ich bspw. die seit einiger Zeit vor allem im Zusammenhang mit der Behindertenrechtskonvention ins Spiel gebrachte eventuelle Abschaffung der umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) nicht als wirklich grosse Herausforderung ein: Juristisch lässt sich darüber natürlich trefflich und knifflig und in diesem Sinn ohne Weiteres herausfordernd debattieren; in der Praxis wird das aber meistenorts keine sehr bahnbrechenden Auswirkungen haben, aber als solches wohl dennoch «einen Geist abbilden», was auch nicht einfach vernachlässigbar ist.
Wie stehen Sie zur geplanten Kompetenzänderung in familienrechtlichen Verfahren zwischen KESB und Gericht (einheitliche Zuständigkeit der Zivilgerichte in Kinderbelangen)?
Vom Prinzip her tönt Vereinheitlichung zwar gut und vernünftig. In dieser Sache ist jedoch zumindest ein grosses, ja aus meiner Sicht ein sehr grosses ABER anzubringen: Vor wenigen Jahren hat man mit der Schaffung der KESB zusammen mit dem Erwachsenenschutz auch den Kindesschutz in professionelle, spezialisierte und insbesondere interdisziplinäre Hände gegeben. Soll diese Errungenschaft nun wieder in grossen Teilen rückgängig gemacht werden? Die in der Frage angesprochene einheitliche Zuständigkeit der Zivilgerichte ist meines Erachtens also in der nun angedachten Form nur schon aus diesem Grund sehr überdenkensbedürftig.
Simon Furler | legalis brief FamR 28.04.2026