Miteigentumsliegenschaft und güterrechtliche Auseinandersetzung
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güterrechtliche Auseinandersetzung
Die Miteigentumsliegenschaft der Ehegatten soll nach der Scheidung freihändig verkauft werden und wurde deshalb vollständig aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeklammert. Strittig war, wie die Investitionen eines Ehegatten nach dem güterrechtlichen Stichtag in die Miteigentumsliegenschaft berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass in diesem Falle die Investitionen in die Miteigentumsliegenschaft, welche ein Ehegatte nach dem güterrechtlichen Stichtag leistete, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Regelung der gegenseitigen Schulden zu berücksichtigen sind. Das Argument der Ehefrau, wonach die Zahlungen aus einem gemeinsamen Konto geleistet wurden, wurde vor Bundesgericht nicht gehört. Der Umstand, dass es sich um ein gemeinsames Konto handelte, lässt noch keinen Rückschluss darauf zu, welcher Ehegatte an diesen Mitteln effektiv berechtigt ist (vgl. E. 5-2).
[...]Simon Furler | legalis brief FamR 31.07.2025