Recht auf persönliche Beziehungen
BGer 5A_359/2024 vom 14.10.2024 (Publikation vorgesehen)
Art. 274a ZGB , Art. 301 ZGB , Art. 307 ZGB , Art. 308 ZGB , Art. 5 BV
Familienrecht, persönlicher VerkehrDie Vorinstanz hatte dem Grossvater und der Tante, bei denen das Kind bis zum Tod der Mutter lebte, gestützt auf Art. 274a ZGB ein Recht auf persönlichen Verkehr zugesprochen und eine Beistandschaft für die Erziehungshilfe und die Überwachung des persönlichen Verkehrs angeordnet (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters blieb erfolglos. Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann das Recht auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 274a ZGB). Nach Abs. 2 gelten die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts sinngemäss. Die Gerichte sprechen Dritten zwar in der Regel ein verhältnismässig eingeschränktes Besuchsrecht zu. Das Gesetz verbietet aber nicht, ein weitergehendes Recht zu gewähren, wobei allein das Kindeswohl massgebend ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls es erfordern, die Modalitäten der Aus� [...]
Dominik Bopp | legalis brief FamR 07.01.2025