Wahl der Unterhaltsberechnungsmethode
Eheschutz
Die Ehegatten A., geboren 1944 und B., geboren 1957, heirateten im Jahr 2002 und haben keine Kinder. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen ein.
Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise Art. 176 ZGB verletzt, indem es die zweistufige Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung anwendete.
Das Bundesgericht hält in Erwägung 3.1 fest, dass bisher nicht konkretisiert wurde, wann eine finanzielle Situation als ausserordentlich günstig zu bezeichnen ist. Unter Verweis auf BGer 5A_864/2024 vom 7. April 2024, E.3.4, welcher sich wiederum auf Stimmen aus der Lehre bezieht, hält es fest, dass es nicht willkürlich ist, von der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung abzuweichen, wenn ein jährliches Einkommen in der Grössenordnung von rund einer Million erzielt wird. Weiter ist es auch nicht willkürlich, die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilun [...]
Simon Furler | legalis brief FamR 06.01.2026