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REGESTEN

Kündigung zur Wiederherstellung des Hausfriedens

OGer ZH NG240009-O vom 09.04.2025

Art. 257f OR , Art. 271 OR , Art. 152 ZPO

Kündigung ordentlich, Pflichten Mieter

Die ordentliche Kündigung des Vermieters als Reaktion auf Pflichtverletzungen oder zur Wiederherstellung des Hausfriedens setzt keine Abmahnung und auch keine umfassende Untersuchung durch die Vermieterin voraus. Stellt sich heraus, dass die gekündigte Mietpartei zumindest einen nicht unerheblichen Anteil an den Störungen hat, ist eine ordentliche Kündigung gültig.

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Christoph Meyer | legalis brief MietR 04.06.2025