Mieterausweisung / unentgeltliche Rechtspflege

Art. 117, Art. 119 Abs. 2, Art. 257 ZPO

Ausweisung, Verfahrensrecht

Das Bundesgericht setzt sich bei einer Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen, Art. 257 ZPO) mit der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts auseinander und bestätigt diese. Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwägt es, dass deren Bewilligung u.a. voraussetzt, dass die Ansprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 117 lit. a ZPO). Die nachsuchenden Personen haben nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen; es gilt eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es ist denn auch keineswegs ausgeschlossen, dass für Sozialhilfebezüger bei der zivilprozessualen Einkommens- und Notbedarfsberechnung Überschüsse resultieren, welche zur Deckung der Prozesskosten aufgewendet werden können, woran aber der Grundsatz nichts ändert, dass die Sozialhilfe nicht für die Bezahlung von Prozesskosten bestimmt ist. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen, in der vorliegenden Beschwerde aufzuzeigen, dass die Vo [...]

Natalie Lisik | legalis brief MietR 06.03.2023