Jugendstrafrecht / «Überhaft» / Entschädigung
Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO , Art. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. c, Art. 27 Abs. 1 JStPO , Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 ff., Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 22 ff., Art. 27, Art. 32 JStG , Art. 51, Art. 56, Art. 57 Abs. 2, Art. 62b, Art. 62c, Art. 110 Abs. 7 StGB , Art. 90 EG ZSJ/BE , Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 5 EMRK
Jugendstrafrecht, Kosten und Entschädigung, StGB BTDem Beschwerdeführer wurde an eine aufgeschobene Freiheitsstrafe der im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme erstandene Freiheitsentzug angerechnet. Er macht geltend, er habe ungefähr zehn Monate einer vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Institution und etwa neun Monate in Sicherungshaft verbracht; die «Überhaft» entspreche aufgrund der Intensität des Freiheitsentzugs einer «verkappten» Untersuchungshaft und sei zu entschädigen. Auf den vorliegenden Fall ist die Begründung in BGE 137 IV 7 E. 1.6.1 übertragbar. Im Jugendstrafrecht verfolgen die vorsorglichen Schutzmassnahmen einen anderen Zweck als die Untersuchungshaft. Sie sollen erzieherisch oder therapeutisch wirken. Die vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann deshalb auch länger dauern als ein gleichzeitig ausgesprochener Freiheitsentzug. Wenn sie aus einem anderen Grund aufgehoben wird als jenem der Zweckerreichung, wird sie auf diesen angerechnet, hat jedoch keine Entschädigung zur Folge. Schutzmassnahmen sollen [...]
Nelly Haldi | legalis brief StrR 21.11.2022