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URTEIL DES MONATS

Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit im Sinne des ArG

Entschädigung, Zeiterfassungssystem, Überzeit

Der Arbeitnehmer («A.») war bei der Aktiengesellschaft («AG.») als Leiter IT angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. April 2024. A. macht nun eine Entschädigung für Überzeit in der Höhe von CHF 607'855.15 brutto zzgl. Zins zu 5% seit 4. Mai 2023 geltend. Die AG. bestritt die Forderung mit der Begründung, dass A. als höherer leitender Angestellter einzustufen sei und damit vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen sei. Entsprechend stünde ihm kein Anspruch auf Entschädigung für Überzeitarbeit zu.

Mit Urteil vom 7. Juli 2025 verneinte das Arbeitsgericht Zürich eine höhere leitende Anstellung und sprach A. einen Betrag von CHF 499'027.40 brutto zu. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Erwägungen

Das Arbeitsgericht Zürich setzte sich in der Erwägung 2.1 ausführlich mit den geltenden Lehrmeinungen und der Rechtsprechung zur Qualifikation als «höherer leitender Angestellter» gemäss Art. 3 lit. d ArG auseinander. Entscheidend ist diese A [...]

Céline Schmid / Karin Roth | legalis brief ArbR 18.12.2025