Ausserordentliche Kündigung aufgrund erheblicher Mängel
BGer 4A_310/2025, 4A_318/2025 vom 26.02.2026
Art. 259b lit. a OR , Art. 259g ff. OR
Kündigung ausserordentlich, Mängel, Pflichten VermieterDer Mieter mietete ab dem 1. Juni 2019 eine Geschäftsfläche in Genf. Bereits frühere Mieter hatten während Jahren wiederholt Wassereinbrüche, Deckenschäden und Geruchsprobleme erlebt. Diese Vorgeschichte wurde dem Mieter bei Vertragsschluss nicht offengelegt. Kurz nach Mietbeginn kam es erneut zu wiederholten Wassereinbrüchen. Eine nachhaltige Behebung des Wasserproblems erfolgte jedoch nicht. Am 12. Juli 2021 kündigte der Mieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung per 31. Juli 2021. Ab August 2021 hinterlegte er den Mietzins. Das Mietobjekt blieb bis zur Schlüsselrückgabe am 31. Mai 2024 in seinem Besitz.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein schwerer Mangel vorlag, der zur fristlosen Kündigung im Sinne von Art. 259b lit. a OR berechtigte. Die wiederholten Wassereinbrüche, die einstürzenden Deckenelemente, die Geruchsprobleme und die Beschädigung von Wänden, Böden und Mobiliar beeinträchtigten den Gebrauch des Mietobjekts erhe [...]
Patricia Zumsteg | legalis brief MietR 03.06.2026