Alternierende Obhut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Art. 298 Abs. 2ter ZGB , Art. 298b Abs. 3ter ZGB

Kinderbetreuung, Kindesverhältnis, Obhut, alternierende Obhut, elterliche Sorge

A.A. und B.A. sind die Eltern von C.A. und D.A. (geb. 2009 und 2013). Die Ehegatten heirateten im Jahr 2009. Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 wurden die Folgen des Getrenntlebens geregelt. Am 28. Januar 2019 klagte B.A. auf Scheidung. Es erfolgte eine Mediation, welche nicht zu einem Ergebnis führte. Von beiden Eltern wurde ein Gutachten zur Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit eingeholt. Am 29. Oktober 2021 schlossen die Ehegatten eine Teilvereinbarung zu den Scheidungsnebenfolgen, zur elterlichen Sorge konnten sie sich nicht einigen.

Das Bezirksgericht genehmigte die Teilvereinbarung und sprach die alleinige elterliche Sorge B.A. zu, wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Ehegatten zugesprochen wurde. Weiter sah sie eine alternierende Betreuung vor.

Erwägungen

Der Vater, dem keine elterliche Sorge zukam, wehrte sich gegen die alleinige elterliche Sorge der Mutter. 

Die besondere Konstellation von alleiniger elterlicher Sorge sowie alternierender Obhut kam gestüt [...]

Rosa Renftle | legalis brief FamR 29.02.2024