Ausnahmsweise Anzehrung von aus Erbschaft stammendem Vermögen
BGer 5A_292/2023 vom 06.05.2024
Art. 176 ZGB
Eheschutz, KinderunterhaltDie bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das aus einer Erbschaft stammende Vermögen in der Regel nicht anzuzehren ist, stellt lediglich einen Grundsatz dar, von welchem in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (E. 4.1). Sofern der gebührende Familienbedarf mit dem Einkommen und dem nicht aus Erbschaft stammenden Vermögen nicht gedeckt werden kann, liegt ein Ausnahmefall vor. Diesfalls ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht auf die betreibungsrechtlichen Existenzminima abgestellt hat, zumal bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards besteht (E. 5.3). Im Übrigen rechtfertigt sich die Annahme eines Ausnahmefalles deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Bedarf durch das Erbschaftsvermögen bestreitet und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwar wurde das Vermögen nicht erworben, um den Unterhalt des Beschwerdeführers sicherzustellen, doch wird es seit mehreren Jahren und unbestrittenermassen auch in Zukunft genau hierfür verwendet. Somi [...]
Simon Furler | legalis brief FamR 27.06.2024