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REGESTEN

Berechnung des Ehegattenunterhalts

BGer 5A_418/2023 vom 06.05.2024

Art. 58 ZPO, Art. 92 ZPO

Ehegattenunterhalt, Eheschutz

Gemäss der für Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf den Unterhalt ist zur Ermittlung der im Rahmen einer Berufung gestellten Anträge auf den Gesamtunterhalt und nicht auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge abzustellen. Infolge der ungewissen Dauer vorsorglicher Massnahmen muss der Gesamtbetrag der Unterhaltszahlungen durch Hochrechnung des Unterhalts auf ein Jahr und Multiplikation mit 20 ermittelt werden (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz urteilte willkürlich, indem sie von dieser Berechnung abgewichen ist. Ebenso ist das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich, da die Differenz von CHF 100 auf einen unbestimmten Zeitraum im vorliegenden Fall einen nicht unerheblichen Betrag darstellt (vgl. E. 3.2 und 3.4).

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Simon Furler | legalis brief FamR 27.06.2024