Eigenkapitalverzinsung von +2% auch nach Sanierung

BGer 4A_56/2023 vom 14.04.2023

Art. 269, 269a, 269d, 270 OR , Art. 19 VMWG

Mietzins, Mietzinsanpassung, Orts- / Quartierüblichkeit

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob bei Sanierung einer Liegenschaft der bisherige Mietzins auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses vermerkt sein muss. Es kommt zum Schluss, dass dies nicht notwendig ist, wenn die Sanierung so umfassend war, dass man von einer neuen Wohnung sprechen kann. Der Vermerk «Na» in der Sparte des bisherigen Mietzinses reicht ausserdem aus, um den Mietern aufzuzeigen, dass kein bisheriger Mietzins vorliegt. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses bei einer sanierten Altbauliegenschaft vorrangig nach dem Kriterium der Orts- und Quartierüblichkeit beurteilt wird. Der Zustand der Liegenschaft, der Ausbaustandard sowie die durchgeführten Sanierungs- und Renovationsarbeiten dürfen ebenfalls berücksichtigt werden.

Mit Mietvertrag vom 26. März bzw. 6. April 2020 mieteten A. und B. von der Pensionskasse C. eine 3.5 Zimmerwohnung mit Mietbeginn am 1. September 2020 für CHF 2'850.- plus akonto CHF [...]

Christian Habegger | legalis brief MietR 05.06.2023