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URTEILSBESPRECHUNGEN

Kein Rechtsmissbrauch bei nachträglicher Rückforderung von Mietzinsen nach nichtiger Mietzinserhöhung

KGer FR 102 2023 216 vom 16.04.2024

Art. 269d OR , Art. 272 OR , Art. 4 ZGB

Erstreckung, Mietzins, Mietzinsanpassung

Der Vermieter kündigte eine Mietzinserhöhung ohne Verwendung des offiziellen Formulars an. In der Folge kündigte er den Mietvertrag mit dem offiziellen Formular zum 30.04.2022. Der Mieter focht die Kündigung, nicht aber die Mietzinserhöhung an. Das vorinstanzliche Mietgericht entschied am 19.9.2023, dass das Mietverhältnis bis zum 30.4.2025 erstreckt werde und die Mietzinserhöhung vom 1.11.2017 ungültig sei. Der Vermieter wurde dazu verurteilt, dem Mieter den zu viel bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Der Vermieter legte Berufung dagegen ein, beantragte, die Erstreckung des Mietverhältnisses für ungültig zu erklären, und forderte eine Entschädigung des Mieters für die weitere Nutzung der Räumlichkeiten.

Erwägungen

In Bezug auf die Erstreckung des Mietverhältnisses erwog das Kantonsgericht, ein Mieter könne nach Art. 272 Abs. 1 OR die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie [...]

Christian Habegger | legalis brief MietR 04.06.2024