Mietrechtliche Streitigkeit – Sachliche Zuständigkeit
Geschäftsraum, Pacht, Wohnraum
Seit dem 1. Januar 2025 ist durch die Anpassung von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO klar geregelt, dass sämtliche Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht nicht mehr handelsrechtlich sind. Für solche Streitigkeiten ist deshalb nicht mehr das Handelsgericht, sondern immer das ordentliche Gericht zuständig.
In den Übergangsbestimmungen dazu wurde festgehalten, dass diese Anpassung auch für Verfahren gelte, welche bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig sind (Art. 407f ZPO).
Bei der zu beurteilenden Ausgangslage war die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts umstritten. Tatsächlich besteht eine uneinheitliche Praxis zur Frage, was unter der «Rechtshängigkeit» gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO zu verstehen ist. Vorliegend wurde die Klage am 17. Oktober 2024 bei der Schlichtungsbehörde eingereicht, aber erst nach dem 1. Januar 2025 der Gegenpartei zugestellt, sodass erst da die Fortführungslast eintrat [...]
Christian Ruf | legalis brief MietR 06.08.2025