Berücksichtigung von Steuerbelastung und Sparquote bei Berechnung des Unterhalts
BGer 5A_91/2025 vom 04.02.2026
Art. 176 ZGB , Art. 163 ZGB
Eheschutz, Sparquote, Unterhalt, ÜberschussanteilA., geboren 1973, und B., geboren 1974, heirateten im Jahr 2014. Das Kind C. wurde am 31. Mai 2014 geboren. Die Parteien haben das Getrenntleben mit dem Auszug von A. per 27. Mai 2020 aufgenommen. Beide Parteien haben weitere volljährige Kinder.
Zwischen den Parteien ist vor Bundesgericht die Höhe der Unterhaltsbeiträge strittig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Ehemannes teilweise gut. Das kantonale Urteil wird in Bezug auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Einzelrichter es willkürlich unterlassen habe, seine Vermögenssteuer nicht einzubeziehen. Sofern die finanziellen Mittel es erlauben, ist die Steuerbelastung im familienrechtlichen Existenzminimum der Eltern zu berücksichtigen. Es sind sämtliche tatsächlich bezahlten laufenden Steuern, insbesondere auch die Vermögenssteuer zu berücksichtigen. Die direkte Kantonssteuer des Kantons Waadt umfasst auch die Vermögen [...]
Simon Furler | legalis brief FamR 02.03.2026