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REGESTEN

Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht im Erwachsenenschutz

vom

Erwachsenenschutz

Im Gegensatz zur Beschwerdeführung im Bereich des Erwachsenenschutzes auf kantonaler Ebene, welche nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 auch nahestehenden Personen offensteht, beurteilt sich die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich nach Art. 76 Abs. 1 BGG, womit ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers notwendig ist.

Die blosse Stellung als «nahestehende Person» (gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben (z.B. Vermögensverwaltung) begründet kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines Entscheids im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. E. 1.2.3.)

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Simon Furler | legalis brief FamR 01.12.2025