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URTEILSBESPRECHUNGEN

Bewilligung des Umzugs im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen

vom

Kindesverhältnis, Vorsorgliche Massnahmen

Das Bundesgericht legt erneut die Rechtsprechung zur Bewilligung eines Umzugs mit dem Kind dar sowie die konstante Praxis, dass im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nur zurückhaltend eine Bewilligung zu erteilen ist (E.3.1).

Der Elternteil, der in vorliegendem Fall den Umzug ablehnt, hat beim Bundesgericht keinen Erfolg. Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass der 2021 geborene Sohn die Mutter (A.) als Hauptbezugsperson habe und damit es im Wohl des Kindes sei, wenn es mit seiner Mutter nach Italien ziehe. Vor der Trennung arbeitete der Vater zu 100 %, die Mutter ging nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nach (E.3.2-3.3). Des Weiteren bestätigte das Bundesgericht die Ausführungen der Vorinstanz zur Dringlichkeit. Die Vorinstanz gab als Grund zur Dringlichkeit an, dass das Kind dieses Jahr eingeschult werde und es nicht im Interesse des Kindes sei, nun für eine kurze Zeit in der Schweiz die Schule zu besuchen (E.3.4). Das Bundesgericht bewilligt den Umzug ab dem 20. September 2025.

Rosa Renftle | legalis brief FamR 30.09.2025