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LEITARTIKEL

Konkurrenzklauseln in Geschäftsmietverträgen

Geschäftsraum, Pflichten Mieter, Pflichten Vermieter

In der Praxis lässt sich immer wieder feststellen, dass dem Thema Konkurrenzklauseln in Mietverträgen in den Vertragsverhandlungen und in der Vertragsausarbeitung zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Trotz ihrer potenziell erheblichen Tragweite für beide Vertragsparteien wird das Thema Konkurrenzklauseln häufig vernachlässigt, es resultieren bestenfalls unpräzise oder unvollständige Formulierungen.[1]

1. Terminologie

In Lehre und Rechtsprechung besteht bislang keine einheitliche Terminologie für die unterschiedlichen Formen mietvertraglicher Konkurrenzabreden. In der hier verwendeten Terminologie wird zwischen zwei Hauptformen unterschieden:

  • Konkurrenzfreihalteklausel[2]: Verpflichtung der Vermieterin gegenüber dem Mieter, selbst keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben und/oder keine solche Tätigkeit durch einen weiteren Mieter zuzulassen.Irene Biber / Patricia Zumsteg | legalis brief MietR 03.12.2025