Persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung
Schlichtungsbehörde, Verfahrensrecht Art. 68 ZPO ermöglicht grundsätzlich die Vertretung im Prozess durch eine Drittperson, z.B. einen Anwalt. Allerdings: Im mietrechtlichen Schlichtungsverfahren gilt grundsätzlich die Pflicht zum persönlichen Erscheinen; im anschliessenden Verfahren vor Gericht ist das persönliche Erscheinen hingegen ohne spezielle Anordnu